Art. 59 [Völkerrechtliche Vertretungsmacht]
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im
Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und
empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich
auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung
oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen
Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen
gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
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